Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A: für Press und Lagerleistungen

B: für den sonstigen Geschäftsbetrieb

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A: für Press und Lagerleistungen

B: für den sonstigen Geschäftsbetrieb

Seute Rohstoffe GmbH

Im Schulzenrode 4, 34346 Hann. Münden

Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern

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  A: Die nachfolgenden Bedingungen regeln die entgeltliche Bearbeitung, insbesondere das Pressen, sowie die Lagerung von Aluminiumabfällen und sonstigen ausdrücklich vereinbarten Nichteisenmetallabfällen. Transport, Vermarktung, Ankauf und Entsorgung sind nur geschuldet, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind.
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§ A 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Angebote und Leistungen der
Seute Rohstoffe GmbH, nachfolgend „Seute“, über das Pressen, Bearbeiten
und Lagern von Aluminiumabfällen und sonstigen ausdrücklich vereinbarten
Nichteisenmetallabfällen.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Verträge
mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers gelten nur, wenn Seute ihrer Geltung ausdrücklich in
Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Material,
Zahlungen oder sonstigen Leistungen stellt keine Zustimmung dar.

(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag haben Vorrang. Im
Übrigen gilt folgende Rangfolge: Auftragsbestätigung, vereinbarte
Leistungsbeschreibung und Materialspezifikation, diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.

(5) Die jeweils bei Vertragsschluss einbezogene Fassung gilt auch für
spätere gleichartige Aufträge, sofern Seute dem Auftraggeber nicht eine
geänderte Fassung mitteilt.

§ A 2 Vertragsschluss und Erklärungen

(1) Angebote von Seute sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch
Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der
Leistungsausführung zustande.

(2) Angaben in Preislisten, Prospekten, Internetseiten und sonstigen
Unterlagen sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Eine
Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernimmt Seute nur,
wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Garantie“
bezeichnet ist.

(3) Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sollen zu
Beweiszwecken in Textform bestätigt werden. Der Vorrang individuell
getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.

(4) Mitarbeiter von Seute sind ohne gesonderte Vertretungsmacht nicht
berechtigt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen oder Garantien zu
erteilen.

§ A 3 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der
Auftragsbestätigung. Pressleistungen sind werkvertragliche Leistungen.
Lagerleistungen sind Lagerverträge im Sinne der §§ 467 ff. HGB.

(2) Seute schuldet nur die vereinbarte Bearbeitung des vom Auftraggeber
bereitgestellten Materials. Eine bestimmte metallurgische Qualität,
Schmelzausbeute, Marktfähigkeit, Erlösfähigkeit oder Eignung für einen
bestimmten nachgelagerten Prozess wird nur geschuldet, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Abmessungen, Paketgewichte, Pressdichten, Palettierung, Umreifung
und sonstige Ausführungsmerkmale sind nur verbindlich, soweit sie in der
Auftragsbestätigung festgelegt sind. Soweit keine engere Toleranz
vereinbart ist, sind Maßabweichungen vertragsgemäß.

§ A 3 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung

(4) Teilleistungen und Teilabrechnungen sind zulässig, soweit sie dem
Auftraggeber zumutbar sind.

(5) Seute darf fachkundige Unterauftragnehmer einsetzen. Der
Auftraggeber gestattet Seute ausdrücklich, Lagergut bei geeigneten
Dritten innerhalb Deutschlands einzulagern. Seute bleibt im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften für die Auswahl des Dritten verantwortlich.

(6) Transport, Vermarktung, Verkauf, Ankauf, Verwertung und Entsorgung
des Materials sind nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich im
Einzelvertrag vereinbart sind.

§ A 4 Eigentum, Verfügungsbefugnis und rechtliche Verantwortung

(1) Das Material bleibt im Eigentum des Auftraggebers. Seute erkennt den
Auftraggeber als Hersteller der durch die Bearbeitung entstehenden
Presspakete oder Ballen an. Soweit Seute durch Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung Eigentum oder Miteigentum erwirbt, überträgt Seute
dieses bereits jetzt auf den Auftraggeber. Die Besitz und Pfandrechte
von Seute bleiben unberührt.

(2) Der Auftraggeber garantiert, dass er Eigentümer des Materials oder
uneingeschränkt zur Verfügung darüber berechtigt ist und dass Rechte
Dritter der Bearbeitung, Lagerung und Herausgabe nicht entgegenstehen.

(3) Der Auftraggeber bleibt für die ordnungsgemäße abfallrechtliche
Einstufung, Deklaration und Nachweisführung verantwortlich. Zwingende
öffentlich rechtliche Pflichten von Seute bleiben unberührt.

(4) Eine Sammellagerung und Vermischung mit Material gleicher Art und
Güte findet. Der Auftraggeber stimmt ihrer gemeinsamen Lagerung,
Vermischung und Bearbeitung mit Material gleicher Art und Güte ohne
gesonderte Einzelvereinbarung zu. Eine körperliche Trennung erfolgt
nicht; die Zuordnung wird ausschließlich buchmäßig anhand der
dokumentierten Nettomengen geführt. Der Auftraggeber erwirbt Miteigentum
am tatsächlichen Sammelbestand nach Bruchteilen und hat nur Anspruch auf
Herausgabe einer entsprechenden Menge gleicher Art und Güte, nicht auf
die ursprünglich angelieferten Einzelstücke oder Presspakete.

§ A 5 Materialanforderungen und Garantien des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber garantiert, dass das angelieferte Material
vollständig der vereinbarten Materialspezifikation, der mitgeteilten
Abfallart und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Garantie
besteht unabhängig davon, ob Seute eine Annahmekontrolle durchführt.

(2) Das Material muss sortenrein, kalt, trocken, frei von nicht
vereinbarten Fremdstoffen und so beschaffen sein, dass es mit der
vereinbarten Technik sicher aufgenommen, umgeschlagen und gepresst
werden kann. Es darf insbesondere keine anhaftenden oder freien
Flüssigkeiten, Öle, Emulsionen, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, PCB,
gefährliche Stäube oder sonstige gesundheits- oder umweltgefährdende,
radioaktive Verunreinigungen enthalten.

(3) Nicht zulässig sind insbesondere explosive Stoffe, Munition,
pyrotechnische Gegenstände, Druckbehälter, geschlossene Hohlkörper,
Gasflaschen, Batterien und Akkumulatoren, insbesondere Lithiumbatterien,
radioaktive Stoffe, glühende oder heiße Materialien, selbstentzündliche
Stoffe, asbesthaltige Materialien sowie nicht ausdrücklich freigegebene
Magnesiumteile oder magnesiumreiche Abfälle.

(4) Der Auftraggeber hat Seute vor Vertragsschluss sämtliche gefahr-,
stoff-, transport- und abfallrechtlich erforderlichen Informationen und
Unterlagen vollständig und richtig in Textform zu übermitteln. Hierzu
gehören insbesondere Abfallschlüssel, Analysen, Sicherheitsdaten,
Gefahrgutangaben, Herkunft, Zusammensetzung und bekannte besondere
Risiken.

(5) Änderungen der Herkunft, Zusammensetzung, Fertigung, Vorbehandlung
oder Verunreinigung des Materials sind Seute vor der nächsten
Anlieferung unaufgefordert mitzuteilen. Eine frühere Annahme gleich
bezeichneten Materials begründet keine Freigabe für geändertes Material.

§ A 5 Materialanforderungen und Garantien des Auftraggebers

(6) Der Auftraggeber trägt das Risiko der Eignung des Materials für den
vereinbarten Pressvorgang und für die vorgesehene weitere Verwendung.
Seute schuldet keine Untersuchung auf verdeckte Eigenschaften, soweit
keine gesonderte Prüfung vereinbart ist.

(7) Soll das angelieferte Material das Ende der Abfalleigenschaft nach §
5 KrWG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 erreichen, hat
der Auftraggeber Seute hierüber vor der Anlieferung in Textform zu
informieren. Der Auftraggeber gewährleistet, dass das Eingangsmaterial
die gesetzlichen und vereinbarten Annahmekriterien erfüllt, und stellt
sämtliche Angaben und Nachweise zu Herkunft, Zusammensetzung,
Abfallschlüssel, Vorbehandlung und möglichen gefährlichen Bestandteilen
vollständig und richtig zur Verfügung.

Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung behandelt Seute das Material
weiterhin als Abfall. Das Pressen, Lagern oder Herausgeben stellt weder
eine Bestätigung des Endes der Abfalleigenschaft noch eine Zusicherung
der Produkt-, Markt- oder Schmelzfähigkeit dar. Soweit der Auftraggeber
nach dem tatsächlichen Geschäftsablauf Erzeuger des nicht mehr als
Abfall geltenden Aluminiumschrotts ist, trägt er insbesondere die
Verantwortung für das erforderliche Qualitätsmanagementsystem, die
Konformitätserklärung, die Dokumentation und die Einhaltung der produkt-
und chemikalienrechtlichen Anforderungen.

Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben beziehungsweise nicht geeigneten
Materialien darf Seute die Annahme oder Bearbeitung verweigern,
Untersuchungen veranlassen, das Material weiterhin als Abfall behandeln
oder auf Kosten des Auftraggebers zurückgeben. Der Auftraggeber trägt
sämtliche dadurch entstehenden Kosten und stellt Seute von hierauf
beruhenden Ansprüchen Dritter frei.

§ A 6 Annahmekontrolle, Proben und Zurückweisung

(1) Seute ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das Material bei
Anlieferung und während der Bearbeitung visuell, messtechnisch,
radiologisch oder durch Probenahme zu kontrollieren. Die Kontrolle
entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Garantien und
Mitwirkungspflichten.

(2) Bei Zweifeln an Identität, Zusammensetzung, Sicherheit oder
Vertragsgemäßheit darf Seute die Annahme verweigern, die Bearbeitung
unterbrechen, das Material separieren und auf Kosten des Auftraggebers
untersuchen lassen.

(3) Bestätigt sich eine Abweichung oder ein begründeter Verdacht, trägt
der Auftraggeber sämtliche dadurch verursachten Kosten. Hierzu gehören
insbesondere Analyse, Personal, Maschinenstillstand, Reinigung,
Dekontamination, Umverpackung, Sicherung, Umlagerung, Rücktransport,
behördliche Maßnahmen, Feuerwehr und Entsorgung.

(4) Bei Gefahr im Verzug darf Seute ohne vorherige Weisung alle
Maßnahmen treffen, die Seute zur Gefahrenabwehr, Sicherung von Personen,
Anlagen, Umwelt und fremdem Eigentum für erforderlich halten darf. Der
Auftraggeber hat die erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

(5) Seute ist bei wesentlichen oder wiederholten Abweichungen
berechtigt, den betroffenen Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Vergütungs und Schadensersatzansprüche von Seute bleiben bestehen.

§ A 7 Anlieferung, Mitwirkung und Obhutsbeginn

(1) Anlieferungen und Abholungen dürfen nur zu bestätigten Terminen und
innerhalb der betrieblichen Annahmezeiten erfolgen. Der Auftraggeber hat
geeignete Fahrzeuge, Ladungssicherung, Verpackung, Kennzeichnung und
Begleitpapiere sicherzustellen.

(2) Der Auftraggeber hat das Material so bereitzustellen, dass es ohne
zusätzliche Sortierung, Zerlegung, Reinigung oder Gefahr für Personen
und Anlagen übernommen und verarbeitet werden kann.

(3) Der Auftraggeber hat alle für die Leistung erforderlichen Freigaben,
Weisungen und Informationen rechtzeitig zu erteilen. Unterbleibt eine
erforderliche Mitwirkung, ist Seute berechtigt, die Leistung auszusetzen
und eine angemessene Entschädigung sowie Ersatz der Mehrkosten zu
verlangen.

§ A 7 Anlieferung, Mitwirkung und Obhutsbeginn

(4) Wartezeiten von mehr als dreißig Minuten, Leerfahrten, zusätzliche
Umschläge und außerplanmäßige Arbeiten werden nach der jeweils gültigen
Preisliste berechnet, sofern der Auftraggeber sie verursacht oder seinem
Risikobereich zuzurechnen sind.

(5) Die Obhut von Seute beginnt mit der vollständigen Entladung auf der
von Seute zugewiesenen Annahmefläche und der tatsächlichen Übernahme
durch Seute. Sie endet mit der Übergabe an den Auftraggeber oder den von
ihm benannten Abholer. Transportgefahren vor der Übernahme und nach der
Übergabe trägt der Auftraggeber.

(6) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme oder Abholung in Verzug,
haftet Seute während des Verzugs nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt.

§ A 8 Gewichts und Mengenermittlung

(1) Für Gewicht und Menge sind die Messungen der von Seute eingesetzten
geeichten oder ordnungsgemäß geprüften Waagen und Erfassungssysteme
maßgeblich. Offensichtliche Messfehler bleiben unberührt.

(2) Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten eine Kontrollwiegung
verlangen, sofern dies vor Entladung oder Abholung angezeigt wird und
den Betriebsablauf nicht unangemessen beeinträchtigt.

(3) Gewichtsbelege, Lagerlisten, Stückzahlerfassungen, Fotos und
elektronische Betriebsaufzeichnungen von Seute gelten als kaufmännische
Beweismittel. Einwendungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach
Zugang der Unterlagen in Textform mitzuteilen.

(4) Prozessbedingt unvermeidbare Mengenabweichungen, die durch
Verdunstung oder Abtropfen von bei der Annahme vorhandener Restfeuchte,
Entfernung von Anhaftungen, Verpackungen oder nicht vertragsgemäßen
Fremdstoffen, Staub, Abrieb, Probenahme, Umsetzen, Pressen oder sonstige
technisch unvermeidbare Bearbeitungs- und Handhabungsvorgänge entstehen,
sind vertragsgemäß. Als zulässige Toleranz gelten bei sauberem,
trockenem und stückigem Material bis zu 1,0 Prozent und bei Spänen,
Stanzabfällen, Folien, Feinfraktionen oder ausnahmsweise mit
ausdrücklich vereinbarter Restfeuchte übernommenem Material bis zu 3,0
Prozent der bei der Annahme festgestellten Nettomenge. Eine in der
Auftragsbestätigung für die jeweilige Materialsorte festgelegte Toleranz
geht diesen Werten vor.

(5) Enthält das angelieferte Material Verpackungen, Ladungsträger,
Umreifungen, Folien, Säcke, Big Bags, Kartonagen, Paletten, Boxen,
Behälter, Holz, Kunststoffe oder sonstige Verpackungs- und Hilfsstoffe,
ist Seute berechtigt, deren Gewicht bei der Ermittlung der
abrechnungsrelevanten und herauszugebenden Nettomenge als Tara
abzuziehen. Der Taraabzug muss nicht durch eine gesonderte Verwiegung
der jeweiligen Verpackungen ermittelt werden. Seute ist berechtigt, das
Verpackungsgewicht anhand der Art, Anzahl, Abmessungen und
Beschaffenheit der Verpackungen sowie anhand sachgerechter betrieblicher
Erfahrungswerte pauschal zu bestimmen. Der angesetzte Taraabzug wird im
Wiegebeleg, Leistungsnachweis oder in der Abrechnung ausgewiesen. Eine
gesonderte Verwiegung oder Rückverwiegung der Verpackungen erfolgt nur,
wenn dies vor der Anlieferung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
Den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand trägt der Auftraggeber.
Verpackungen, Ladungsträger und sonstige nicht zum vertragsgemäßen
Material gehörende Bestandteile werden nicht Bestandteil der
geschuldeten Ausgabemenge. Die Kosten ihrer Entfernung, Behandlung,
Lagerung, Verwertung oder Entsorgung trägt der Auftraggeber, soweit
nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

§ A 9 Durchführung der Pressleistung

(1) Seute bestimmt im Rahmen der Vereinbarung den technischen Ablauf,
die Reihenfolge, die eingesetzten Maschinen und die innerbetriebliche
Organisation.

(2) Presspakete und Ballen können produktionsbedingt unterschiedliche
Oberflächen, Kanten, Verdichtungen und Einzelgewichte aufweisen. Solche
Abweichungen sind kein Mangel, sofern die vereinbarte Funktion und die
vereinbarten Toleranzen eingehalten werden.

(3) Eine sortenbezogene Trennung erfolgt ausschließlich nach den vom
Auftraggeber angegebenen und von Seute bestätigten
Materialbezeichnungen. Seute übernimmt keine Garantie für die chemische
Homogenität einer vom Auftraggeber angelieferten Partie.

(4) Verursachen verdeckte Materialeigenschaften, falsche Deklarationen
oder Fremdstoffe Schäden, Störungen oder erhöhten Aufwand, hat der
Auftraggeber sämtliche hierdurch entstehenden Kosten und Schäden zu
ersetzen.

(5) Seute ist berechtigt, die Bearbeitung abzubrechen, wenn eine sichere
oder wirtschaftlich zumutbare Durchführung nicht möglich ist. Die bis
dahin erbrachten Leistungen sowie erforderliche Sicherungs und
Rückabwicklungskosten sind zu vergüten.

(6) Die Pressleistung umfasst keine Trocknung, Feuchtemessung,
Ofenfreigabe oder Prüfung der Eignung zum unmittelbaren Einbringen in
feuerflüssige Metalle. Durch das Pressen können vorhandene Restfeuchte
sowie Flüssigkeit in Hohlräumen, Zwischenlagen oder Anhaftungen
eingeschlossen und einer späteren äußeren Sichtprüfung entzogen werden.
Seute schuldet daher keine Gewähr dafür, dass Presspakete im Inneren
vollständig trocken oder ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen unmittelbar
schmelzofengeeignet sind.

(7) Bei Abholung des Materials endet die Obhut und der
Verantwortungsbereich von Seute mit der vollständigen körperlichen
Übergabe auf dem Betriebsgelände von Seute. Erfolgt die Verladung durch
Seute, gilt die Übergabe mit Abschluss der Verladung und Freigabe des
beladenen Fahrzeuges zur Abfahrt als vollzogen.. Spätestens mit dem
Passieren des Werkstores durch das beladene Fahrzeug ist die Übergabe in
jedem Fall abgeschlossen.

(8) Der Auftraggeber stellt Seute von sämtlichen Ansprüchen Dritter
frei, die auf dem Transport, der Lagerung, der Behandlung, der
Weitergabe oder der Verwendung des Material nach dem Gefahrübergang oder
auf einer Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den Auftraggeber
oder einen von ihm eingeschalteten Dritten beruhen. Die Freistellung
umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch nachweislich auf einer
von Seute vor dem Gefahrübergang verursachten Pflichtverletzung beruht
und eine Haftung nach zwingendem Recht oder nach den übrigen
Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht.

§ A 10 Leistungszeiten, Verzögerungen und höhere Gewalt

(1) Leistungs und Fertigstellungstermine sind unverbindliche
Plantermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin
bestätigt sind.

(2) Leistungsfristen beginnen erst, wenn das Material vollständig und
vertragsgemäß vorliegt, alle Unterlagen, Freigaben und Mitwirkungen
erbracht und vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.

(3) Verzögerungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers verlängern
vereinbarte Fristen angemessen. Seute hat Anspruch auf Ersatz der
hierdurch entstehenden Mehrkosten.

(4) Seute haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse durch
Ereignisse, die Seute auch bei Anwendung der erforderlichen
kaufmännischen Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Hierzu zählen
insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige
Arbeitskämpfe, Energie oder Rohstoffausfälle, Cyberangriffe,
Verkehrsstörungen, Pandemien, nicht von Seute verursachte Brände sowie
unvorhersehbare Maschinenstörungen trotz ordnungsgemäßer Wartung.

§ A 10 Leistungszeiten, Verzögerungen und höhere Gewalt

(5) Dauert ein solches Hindernis länger als sechzig Tage, können beide
Parteien den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags in Textform
kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und erforderliche
Sicherungsmaßnahmen sind zu vergüten.

(6) Bei einem von Seute zu vertretenden Verzug hat der Auftraggeber vor
Rücktritt oder Ersatz statt der Leistung eine angemessene Nachfrist von
mindestens zehn Arbeitstagen zu setzen, sofern eine Fristsetzung nicht
gesetzlich entbehrlich ist.

§ A 11 Abnahme der Pressleistung

(1) Seute zeigt die Fertigstellung in Textform oder durch Bereitstellung
zur Abholung an. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von fünf
Arbeitstagen zu prüfen und abzunehmen, sofern kein wesentlicher Mangel
vorliegt.

(2) Eine Abnahmeverweigerung ist nur wegen eines wesentlichen Mangels
zulässig und muss den gerügten Mangel konkret in Textform bezeichnen.

(3) Seute kann dem Auftraggeber nach Fertigstellungsanzeige eine
angemessene Frist von mindestens fünf Arbeitstagen zur Abnahme setzen.
Die Leistung gilt nach Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der
Auftraggeber die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines Mangels
verweigert.

(4) Die vorbehaltlose Abholung, Weiterverarbeitung, Veräußerung oder
bestimmungsgemäße Nutzung der Presspakete gilt ebenfalls als Abnahme,
soweit der betreffende Mangel bei angemessener Prüfung erkennbar war.

(5) Seute kann in sich abgeschlossene Teilleistungen gesondert zur
Abnahme stellen.

§ A 12 Mängelansprüche für Pressleistungen

(1) Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung bei Abnahme von der
ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Unerhebliche
Abweichungen, handelsübliche Schwankungen und technisch unvermeidbare
Unterschiede begründen keinen Mangel.

(2) Keine Mängelansprüche bestehen, soweit die Abweichung auf
Eigenschaften des vom Auftraggeber bereitgestellten Materials,
unrichtigen Angaben, ungeeigneten Weisungen, nachträglicher Veränderung,
unsachgemäßer Lagerung oder Behandlung durch den Auftraggeber oder
Dritte beruht.

(3) Seute ist zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder erneuten
Bearbeitung berechtigt. Der Auftraggeber hat Seute die beanstandete
Leistung und das erforderliche Material auf eigene Kosten zugänglich zu
machen.

(4) Seute stehen grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zu, soweit
dem Auftraggeber dies zumutbar ist. Erst nach Fehlschlagen, Verweigerung
oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Auftraggeber mindern oder
nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten.

(5) Für unberechtigte Mängelprüfungen darf Seute den entstandenen
Aufwand berechnen, sofern der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht
erkannt hat, dass kein von Seute zu vertretender Mangel vorliegt.

(6) Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme. Dies gilt nicht
bei arglistigem Verschweigen, ausdrücklich übernommener Garantie,
vorsätzlicher Pflichtverletzung, grob fahrlässiger Pflichtverletzung der
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Seute, Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender
gesetzlicher Haftung.

§ A 13 Lagerung und Lagerbedingungen

(1) Art, Umfang, Lagerort und Lagerdauer ergeben sich aus dem
Einzelvertrag. Soweit keine besondere Lagerart vereinbart ist, wählt
Seute einen für das Material kaufmännisch geeigneten Lagerplatz.
Überdachte, geschlossene, klimatisierte oder besonders gesicherte
Lagerung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Seute ist berechtigt, das Lagergut innerhalb des eigenen Betriebs zu
verlagern und neu zu ordnen, soweit hierdurch die vereinbarte
Beschaffenheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Auftraggeber hat das Lagergut sachgerecht zu verpacken und gegen
die vorhersehbaren Einwirkungen der vereinbarten Lagerart zu schützen.
Korrosion, Oxidation, Feuchtigkeitsaufnahme, Verfärbung, natürliche
Setzung und sonstige materialtypische Veränderungen sind kein Schaden,
soweit Seute die vereinbarte Lagerart eingehalten hat.

(4) Eine Sammellagerung erfolgt ausschließlich aufgrund einer
ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag. Bei Sammellagerung ist
Seute berechtigt, gleichartiges und gleichwertiges Material gemeinsam zu
lagern und eine entsprechende Menge gleicher Art und Güte herauszugeben.

(5) Der Auftraggeber darf das Lager nur nach vorheriger Terminabstimmung
und in Begleitung von Seute betreten. Besichtigung und Probenahme
erfolgen während der Geschäftszeiten und auf Kosten des Auftraggebers,
soweit sie zusätzlichen Aufwand verursachen.

(6) Seute stellt keinen Orderlagerschein aus, sofern dies nicht
ausdrücklich vereinbart ist.

§ A 14 Wertangabe, Versicherung und besondere Risiken

(1) Der Auftraggeber hat Seute vor Einlagerung den tatsächlichen
Nettowarenwert jeder Partie in Textform mitzuteilen. Unterbleibt die
Wertangabe, gilt für die Berechnung einer etwaigen Entschädigung ein
Höchstwert von 1.750 Euro je Tonne.

(2) Seute versichert das Lagergut nur aufgrund eines ausdrücklichen
Auftrags in Textform und gegen Erstattung sämtlicher Prämien,
Selbstbehalte und Kosten. Der Umfang einer Versicherung richtet sich
ausschließlich nach der schriftlich bestätigten Deckung.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Lagergut zum vollen Wert
gegen die üblichen Sachgefahren zu versichern und das
Versicherungsinteresse von Seute einzuschließen. Soweit
versicherungsrechtlich möglich, soll der Versicherer auf Rückgriff gegen
Seute verzichten, ausgenommen bei Vorsatz und zwingender Haftung.

(4) Übersteigt der Warenwert die Haftungshöchstbeträge dieser
Bedingungen, kann der Auftraggeber vor Einlagerung eine höhere
Haftungsgrenze gegen einen von Seute festzulegenden Risikozuschlag
vereinbaren. Ohne ausdrückliche Bestätigung bleibt es bei den
vereinbarten Haftungshöchstbeträgen.

(5) Besonders diebstahlgefährdete, brandgefährliche, selbstentzündliche
oder außergewöhnlich hochwertige Materialien bedürfen einer gesonderten
ausdrücklichen Annahmebestätigung.

§ A 15 Lagerdauer, Abholung, gesonderter Lagervertrag und Annahmeverzug

(1) Die im Zusammenhang mit der Pressleistung erforderliche
Zwischenverwahrung des angelieferten Materials und der hergestellten
Presspakete ist auf einen Zeitraum von höchstens sieben Kalendertagen
nach Mitteilung der Fertigstellung und Bereitstellung zur Abholung
beschränkt, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Diese vorübergehende Zwischenverwahrung stellt keine selbstständige
Lagerleistung dar.

(2) Jede über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinausgehende Lagerung
bedarf vor Ablauf der sieben Kalendertage des Abschlusses eines
gesonderten, von Seute und dem Auftraggeber unterzeichneten
Lagervertrages. In diesem sind insbesondere Lagerdauer, Lagerart,
Lagervergütung, Beschaffenheit und Wert des Lagergutes, besondere
Risiken sowie der erforderliche Versicherungsschutz festzulegen.

(3) Ohne Abschluss eines gesonderten Lagervertrages ist Seute weder
verpflichtet noch bereit, das Material oder die Presspakete länger als
sieben Kalendertage nach Fertigstellungsanzeige zu lagern. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, das bereitgestellte Material spätestens
bis zum Ablauf dieses Zeitraums vollständig abzuholen oder durch einen
von ihm beauftragten Dritten abholen zu lassen.

(4) Holt der Auftraggeber das bereitgestellte Material nicht
fristgerecht ab, obwohl Seute ihm die Fertigstellung mitgeteilt und eine
zumutbare Abholmöglichkeit eingeräumt hat, gerät der Auftraggeber in
Annahmeverzug. Eine nach Fristablauf tatsächlich erfolgende weitere
Aufbewahrung stellt keinen stillschweigenden Abschluss eines
Lagervertrages dar, sondern erfolgt ausschließlich als vorübergehende
Notverwahrung im Interesse und auf Gefahr des Auftraggebers.

(5) Während dieser vertragslosen Notverwahrung haftet Seute für Verlust,
Verwechslung, Vermischung, Beschädigung, Wertminderung oder sonstige
Veränderungen des Materials nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie eine sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.
Eine Versicherung des Materials durch Seute besteht während der
Notverwahrung nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene
Kosten für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

(6) Für die Notverwahrung darf Seute ab dem achten Kalendertag Standgeld
sowie Ersatz aller tatsächlich oder pauschaliert anfallenden
Aufwendungen nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen. Die
Berechnung von Standgeld oder Aufwendungsersatz begründet keinen
Lagervertrag und keine Übernahme einer lagervertraglichen Obhutspflicht.

(7) Seute ist berechtigt, das Material während des Annahmeverzugs auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers innerhalb des Betriebsgeländes
umzusetzen oder bei einem geeigneten Dritten unterzubringen. Zusätzliche
Transport-, Verlade-, Versicherungs-, Verwaltungs- und Fremdlagerkosten
trägt der Auftraggeber.

(8) Kommt der Auftraggeber seiner Abholpflicht auch nach Ablauf einer
von Seute gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, ist Seute
berechtigt, die gesetzlichen Pfand-, Zurückbehaltungs- und
Verwertungsrechte auszuüben. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(9) Bei der Herausgabe an einen vom Auftraggeber benannten Dritten darf
Seute einen geeigneten Identitäts- und Vollmachtsnachweis verlangen. Bis
zur eindeutigen Legitimation ist Seute berechtigt, die Herausgabe zu
verweigern.

§ A 16 Vergütung, Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die Auftragsbestätigung und ergänzend die
bei Leistung geltende Preisliste.

(2) Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die durch abweichendes
Material, fehlende Mitwirkung, behördliche Anforderungen oder Weisungen
des Auftraggebers entstehen, werden nach tatsächlichem Aufwand
berechnet.

(3) Bei Dauerschuldverhältnissen oder Leistungen, die später als drei
Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, darf Seute die Vergütung an
nachgewiesene Änderungen der Lohn, Energie, Versicherungs-, Abgaben und
Drittleistungskosten anpassen. Kostensenkungen werden nach denselben
Maßstäben berücksichtigt.

(4) Die Vergütung für die Pressleistung wird, soweit im Einzelvertrag
nichts anderes vereinbart ist, auf Grundlage des bei der Anlieferung
durch Seute festgestellten Nettogewichts des Materials berechnet. Seute
ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung unmittelbar nach Anlieferung,
Annahme und Verwiegung des Materials vollständig in Rechnung zu stellen.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der
Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsstellung und Fälligkeit
sind ausdrücklich nicht von der Fertigstellung, Abnahme, Abholung,
Auslagerung oder Auslieferung des Pressgutes abhängig. Mit Ablauf der
Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.
Nachgewiesene Wäge oder Abrechnungsfehler werden durch
Rechnungskorrektur oder Gutschrift berichtigt. Die vorgezogene
Fälligkeit lässt die Verpflichtung von Seute zur vertragsgemäßen
Durchführung der Pressleistung und die nach diesen Geschäftsbedingungen
bestehenden Mängelrechte des Auftraggebers unberührt.

§ A 16 Vergütung, Preise und Zahlung

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für
Entgeltforderungen zwischen Unternehmern sowie die gesetzliche
Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt vorbehalten.

(6) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, darf Seute
offene Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen
Sicherheit aussetzen.

§ A 17 Pfandrecht, Zurückbehaltung und Verwertung

(1) Seute stehen die gesetzlichen Pfand und Zurückbehaltungsrechte an
dem in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Material zu, insbesondere das
Pfandrecht des Lagerhalters nach § 475b HGB.

(2) Die Rechte sichern sämtliche fälligen Forderungen aus dem jeweiligen
Vertrag und, soweit gesetzlich zulässig, unbestrittene Forderungen aus
anderen mit dem Auftraggeber geschlossenen Press, Lager, Fracht oder
Speditionsverträgen.

(3) Seute darf die Herausgabe bis zur vollständigen Zahlung oder
Stellung einer angemessenen Sicherheit verweigern.

(4) Eine Verwertung erfolgt nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sämtliche erforderlichen Kosten der Sicherung, Lagerung, Androhung und
Verwertung trägt der Auftraggeber.

§ A 18 Allgemeine Haftung von Seute

(1) Seute haftet unbeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei
ausdrücklich übernommener Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen
Haftungsvorschriften.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen ist die
Haftung, ausgenommen die in Absatz 1 genannten Fälle, auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Seute nur bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt
und beträgt höchstens 50.000 Euro je Schadenereignis sowie höchstens
100.000 Euro je Vertragsjahr. Die besonderen Haftungsgrenzen für
Lagergut und bearbeitetes Material gehen vor.

(4) Soweit keine unbeschränkte Haftung nach Absatz 1 besteht, ist die
Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung,
Nutzungsausfall, Rückrufkosten, Vertragsstrafen, Ansprüche von Abnehmern
des Auftraggebers, Deckungskäufe und entgangenen Gewinn.

(5) Mehrere Schäden aus derselben Ursache oder aus gleichartigen
Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang gelten als
ein Schadenereignis.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund und
auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von Seute.

(7) Der Auftraggeber hat Seute vor Vertragsschluss auf außergewöhnliche
Schadensrisiken hinzuweisen. Eine höhere Haftung bedarf einer
ausdrücklichen Vereinbarung und kann von einem Risikozuschlag abhängig
gemacht werden.

§ A 19 Haftung für Verlust oder Beschädigung von Material und Lagergut

(1) Für Verlust oder Beschädigung des Lagergutes während der Obhut gilt
§ 475 HGB mit den nachfolgenden Haftungsbegrenzungen. Für
Materialschäden während der Pressbearbeitung gelten dieselben
Begrenzungen entsprechend.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit und bei grober Fahrlässigkeit sonstiger
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte je
Kilogramm des verlorenen oder beschädigten Materials begrenzt, höchstens
jedoch auf 35.000 Euro je Schadenereignis.

§ A 19 Haftung für Verlust oder Beschädigung von Material und Lagergut

(3) Bei ungeklärten Bestandsdifferenzen ist die Haftung zusätzlich auf
70.000 Euro je Vertragsjahr begrenzt, unabhängig von Zahl und Zeitpunkt
der einzelnen Differenzen.

(4) Die Ersatzleistung ist stets auf den nachgewiesenen tatsächlichen
Schaden begrenzt. Maßgeblich ist der Marktwert des Materials am Ort und
Tag der Übernahme, vermindert um ersparte Kosten, Restwert und
verwertbare Bestandteile. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie
tatsächlich anfällt und nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Bei fehlender
Wertangabe gilt zusätzlich § 14 Absatz 1.

(5) Seute haftet nicht für Schäden, die auch bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Dies gilt
insbesondere für materialimmanente Eigenschaften, natürliche Oxidation,
Korrosion, Feuchtigkeit, Selbstentzündung, verdeckte Fremdstoffe,
unzureichende Verpackung, fehlerhafte Angaben oder Weisungen des
Auftraggebers und rechtmäßige behördliche Maßnahmen, die Seute nicht
verursacht hat.

(6) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht in den Fällen des § 18
Absatz 1. Eine schriftlich bestätigte höhere Wert und
Haftungsvereinbarung geht diesen Grenzen vor.

(7) Für verspätete oder falsche Herausgabe, verspätete Bearbeitung und
sonstige reine Vermögensschäden gelten ausschließlich § 18 und der
dortige Ausschluss mittelbarer Schäden, Folgeschäden und entgangenen
Gewinns.

§ A 20 Haftung und Freistellung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden und Mehrkosten, die
aus der Verletzung seiner Garantien, Deklarations, Informations,
Verpackungs, Mitwirkungs oder Abholpflichten entstehen.

(2) Der Auftraggeber stellt Seute von Ansprüchen Dritter und Behörden
frei, die auf fehlender Verfügungsbefugnis, falscher Deklaration,
gefährlichen oder nicht vertragsgemäßen Materialeigenschaften oder einem
sonstigen Verstoß aus seinem Risikobereich beruhen. Die Freistellung
umfasst angemessene Rechtsverteidigungskosten.

(3) Die Freistellung gilt auch für Kosten von Gefahrenabwehr,
Feuerwehreinsätzen, Dekontamination, Umweltschäden,
Betriebsunterbrechungen, Rücktransport, Sicherung und gesetzeskonformer
Behandlung des Materials.

(4) Soweit der Auftraggeber eine in diesen Bedingungen ausdrücklich als
Garantie bezeichnete Eigenschaft zugesagt hat, haftet er unabhängig von
Verschulden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verschuldensmaßstäbe.

(5) Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche aus Explosionen,
Verpuffungen, Schmelzauswürfen, Bränden sowie Schäden an Personen,
Sachen und Vermögen beim Einbringen von Presspaketen in feuerflüssige
Metalle, soweit diese auf eingeschlossener Feuchtigkeit, unzureichender
Prüfung, Trocknung oder Vorwärmung, unsicherem Chargieren oder einer
unterlassenen Weitergabe der Sicherheitshinweise nach § 9 Absätzen 6 bis
8 beruhen. Die Freistellung gilt nur im Umfang des vom Auftraggeber oder
einem seiner Abnehmer, Beauftragten oder sonstigen Dritten verursachten
Anteils. Eine zwingende gesetzliche Haftung von Seute sowie die Haftung
nach § 18 Absatz 1 bleiben unberührt.

§ A 21 Prüf und Rügepflichten

(1) Der Auftraggeber hat Pressleistungen, Presspakete, Lagerbestände und
Auslieferungen unverzüglich nach Bereitstellung oder Übergabe zu prüfen.

(2) Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und äußerlich erkennbare Schäden
sind spätestens bei Abholung oder Übergabe, bei nicht gleichzeitiger
Anwesenheit spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen, in Textform
konkret zu rügen.

(3) Verdeckte Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
Entdeckung in Textform zu rügen. Der Auftraggeber hat Seute Gelegenheit
zur unverzüglichen Prüfung und Schadensminderung zu geben.

§ A 21 Prüf und Rügepflichten

(4) Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, kann der Auftraggeber Ansprüche
nur geltend machen, soweit Seute den Mangel arglistig verschwiegen hat
oder die verspätete Anzeige weder die Feststellung noch die Beseitigung
oder Begrenzung des Schadens beeinträchtigt hat.

(5) Der Auftraggeber hat beschädigtes Material und alle beweisrelevanten
Unterlagen bis zum Abschluss der Prüfung unverändert zu sichern.

§ A 22 Verjährung

(1) Für Mängelansprüche aus Pressleistungen gilt die Verjährungsfrist
des § 12 Absatz 6.

(2) Ansprüche aus Lagerung verjähren nach §§ 475a und 439 HGB
grundsätzlich in einem Jahr. Die gesetzlichen längeren Fristen bei
vorsätzlichem oder qualifiziert schuldhaftem Verhalten bleiben
unberührt.

(3) Sonstige vertragliche und außervertragliche Ansprüche gegen Seute
verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(4) Die Verkürzungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen,
ausdrücklich übernommener Garantie sowie zwingender gesetzlicher
Haftung.

§ A 23 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Seute darf den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
kündigen und die Leistung einstellen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor bei gefährlichem oder falsch deklariertem Material,
wiederholter Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten,
Zahlungsverzug von mehr als zehn Kalendertagen, verweigerter Sicherheit
oder konkreten Anhaltspunkten für Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Auftraggeber hat das Material nach Vertragsbeendigung
unverzüglich abzuholen und sämtliche bis dahin entstandenen Vergütungen,
Aufwendungen und Schäden zu zahlen.

(3) Gesetzliche Kündigungs und Rücktrittsrechte, insbesondere nach
Werkvertragsrecht, bleiben unberührt.

§ A 24 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen fälliger
und unbestrittener Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis
ausüben.

(3) Die Abtretung von Ansprüchen gegen Seute bedarf der vorherigen
Zustimmung in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ A 25 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der
Betriebssitz von Seute in Hann. Münden.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz von Seute. Seute darf den Auftraggeber auch an dessen
allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
findet keine Anwendung.

§ A 26 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(2) Überschriften dienen nur der Übersicht und beeinflussen die
Auslegung nicht.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen ist
ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

(4) Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der 01. Januar
2026.

Seute Rohstoffe GmbH | Im Schulzenrode 4 | 34346 Hann. Münden |
info@seute-rohstoffe.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil B: Allgemeine Bedingungen für alle sonstigen Geschäftsarten und
betrieblichen Abläufe

Seute Rohstoffe GmbH

Im Schulzenrode 4, 34346 Hann. Münden

Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern

  ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
  B: Die nachfolgenden Bedingungen regeln die allgemeinen Bedingungen für alle sonstigen Geschäftsarten und betrieblichen Abläufe
  ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

§ B 1 Geltungsbereich, Aufbau und Rangfolge

(1) Dieser Teil B gilt für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Seute Rohstoffe GmbH,
nachfolgend Seute, soweit nicht für Press und Umarbeitungsleistungen die
besonderen Bestimmungen des Teils A vorrangig gelten.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im
Sinne des § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit
Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3) Teil B gilt ergänzend auch für Leistungen nach Teil A, soweit Teil A
keine speziellere Regelung enthält. Bei Widersprüchen gehen die
besonderen Regelungen des Teils A vor.

(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der
Auftragsbestätigung haben Vorrang. Danach gelten die bestätigte
Leistungsbeschreibung und Materialspezifikation, anschließend Teil A,
soweit einschlägig, und ergänzend dieser Teil B.

(5) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers gelten nur, wenn Seute ihrer Geltung ausdrücklich in
Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Material,
Zahlungen oder sonstigen Leistungen stellt keine Zustimmung dar.

§ B 2 Angebote, Vertragsschluss und Erklärungen

(1) Angebote von Seute sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch
Auftragsbestätigung in Textform, durch Annahme einer Lieferung oder
durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

(2) Angaben in Preislisten, Leistungsbeschreibungen, Internetseiten,
Analyseblättern und sonstigen Unterlagen beschreiben die Leistung,
stellen jedoch keine Garantie dar. Eine Beschaffenheitsgarantie oder die
Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf einer ausdrücklichen
Bezeichnung als Garantie in der Auftragsbestätigung.

(3) Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweiszwecken in Textform
bestätigt werden. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen
bleibt unberührt.

(4) Mitarbeiter von Seute sind ohne gesonderte Vertretungsmacht nicht
befugt, Garantien, unentgeltliche Zusatzleistungen oder von diesen
Bedingungen abweichende Haftungszusagen abzugeben.

(5) Der Auftraggeber hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen.
Offensichtliche Abweichungen von seiner Bestellung hat er Seute
spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen in Textform mitzuteilen.

§ B 3 Allgemeiner Leistungsumfang und Einsatz Dritter

(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus der
Auftragsbestätigung. Seute schuldet nur die dort ausdrücklich
bezeichneten Tätigkeiten und Ergebnisse.

(2) Seute bestimmt unter Berücksichtigung der vertraglichen
Vereinbarungen den innerbetrieblichen Ablauf, die Reihenfolge der
Bearbeitung, die eingesetzten Maschinen und Betriebsmittel, die Lager
und Bereitstellungsflächen sowie den Personal und Schichteinsatz.

§ B 3 Allgemeiner Leistungsumfang und Einsatz Dritter

(3) Teilleistungen und Teilabrechnungen sind zulässig, soweit sie dem
Auftraggeber zumutbar sind.

(4) Seute darf geeignete Unterauftragnehmer, Frachtführer, Lagerhalter,
Labore, Entsorgungsanlagen und sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen.
Zwingende gesetzliche Auswahl und Überwachungspflichten bleiben
unberührt.

(5) Eine bestimmte Anlage, ein bestimmter Transporteur, ein bestimmtes
Bearbeitungsverfahren oder ein bestimmter Entsorgungsweg ist nur
geschuldet, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.

(6) Weisungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie
rechtzeitig, vollständig, technisch ausführbar und rechtlich zulässig
sind. Zusätzlicher Aufwand wird gesondert berechnet.

§ B 4 Allgemeine Mitwirkungs, Informations und Schutzpflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat Seute alle für die sichere, rechtmäßige und
wirtschaftliche Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben und
Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen.

(2) Hierzu gehören insbesondere Angaben zu Herkunft, Eigentum,
Materialart, Zusammensetzung, Abfallschlüssel, Gefahren, Vorbehandlung,
Verpackung, Menge, Gewicht, Transport, Lagerbedingungen, vorgesehener
Verwendung und besonderen behördlichen Anforderungen.

(3) Änderungen der Materialherkunft, Zusammensetzung, Fertigung,
Verpackung, Vorbehandlung oder vorgesehenen Verwendung sind Seute vor
der nächsten Lieferung unaufgefordert mitzuteilen. Eine frühere Annahme
gleich bezeichneten Materials gilt nicht als Freigabe für geändertes
Material.

(4) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Genehmigungen, Nachweise,
Begleitpapiere, Vollmachten und Freigaben rechtzeitig beizubringen. Er
trägt das Risiko, dass seine Weisungen und die von ihm vorgesehene
Verwendung rechtlich zulässig sind.

(5) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, darf Seute die Leistung
aussetzen, Termine angemessen verschieben und Ersatz der hierdurch
entstehenden Mehrkosten verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte
bleiben unberührt.

(6) Der Auftraggeber hat den vorhersehbaren Schaden durch geeignete
organisatorische und technische Maßnahmen zu begrenzen und Seute vor
Vertragsschluss auf außergewöhnliche Schadensrisiken hinzuweisen.

§ B 5 Eigentum, Verfügungsbefugnis und Herkunft des Materials

(1) Der Auftraggeber garantiert, dass er Eigentümer des übergebenen
Materials oder uneingeschränkt zu dessen Übergabe, Bearbeitung,
Verwertung, Entsorgung und Weitergabe berechtigt ist.

(2) Der Auftraggeber garantiert ferner, dass das Material nicht aus
einer Straftat stammt, nicht beschlagnahmt ist und keine Rechte Dritter,
Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen
entgegenstehen.

(3) Macht ein Dritter Rechte am Material geltend, hat der Auftraggeber
Seute unverzüglich sämtliche zur Abwehr erforderlichen Informationen und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber stellt Seute von Ansprüchen Dritter frei, die auf
fehlender Verfügungsbefugnis oder unrichtigen Angaben zur Herkunft und
Eigentumslage beruhen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten
der Rechtsverteidigung.

(5) Gesetzliche Pfand und Zurückbehaltungsrechte von Seute bleiben
unberührt.

§ B 6 Abfallrechtliche Einstufung, Verantwortung und Ende der Abfalleigenschaft

(1) Der Auftraggeber ist für die richtige abfallrechtliche Einstufung,
Deklaration und Nachweisführung des von ihm übergebenen Materials
verantwortlich. Er hat den zutreffenden Abfallschlüssel sowie alle für
die Annahme und Behandlung erforderlichen Angaben vor der Übergabe
mitzuteilen.

(2) Die Beauftragung von Seute oder eines sonstigen Dritten lässt die
öffentlich rechtliche Verantwortung des Auftraggebers als Abfallerzeuger
oder Abfallbesitzer unberührt, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt. Zwingende eigene Pflichten von Seute bleiben ebenfalls
unberührt.

(3) Gefährliche Abfälle, Gefahrstoffe und gefahrgutrechtlich relevante
Materialien werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Annahmebestätigung
übernommen.

(4) Seute ist berechtigt, das Material einer geeigneten Anlage
zuzuführen oder geeignete Dritte einzuschalten. Der Auftraggeber hat
keinen Anspruch auf einen bestimmten Entsorgungsweg oder eine bestimmte
Anlage, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Fällt eine vorgesehene Anlage oder Entsorgungsmöglichkeit aus, darf
Seute eine geeignete Ersatzlösung wählen. Mehrkosten trägt der
Auftraggeber, soweit sie nicht von Seute zu vertreten sind.

(6) Das Ende der Abfalleigenschaft wird durch Annahme, Verwiegung,
Sortierung, Lagerung, Bearbeitung oder Herausgabe durch Seute nicht
automatisch festgestellt oder bestätigt.

(7) Soll Material einen Prozess zum Ende der Abfalleigenschaft
durchlaufen, muss der Auftraggeber Seute vor der Übergabe in Textform
informieren und alle erforderlichen Nachweise bereitstellen. Ohne
gesonderte Vereinbarung behandelt Seute das Material weiterhin als
Abfall und übernimmt keine Verantwortung für Konformitätserklärungen,
Produktstatus, Marktfähigkeit oder chemikalienrechtliche Pflichten des
Auftraggebers.

§ B 7 Materialanforderungen und ausgeschlossene Stoffe

(1) Der Auftraggeber garantiert, dass das Material der vereinbarten
Spezifikation, den mitgeteilten Eigenschaften und den gesetzlichen
Anforderungen entspricht.

(2) Das Material muss so beschaffen und verpackt sein, dass es ohne
Gefahr für Personen, Anlagen, Fahrzeuge, Umwelt und fremdes Eigentum
angenommen, entladen, umgeschlagen, gelagert, behandelt und
transportiert werden kann.

(3) Ohne ausdrückliche Annahmebestätigung sind insbesondere explosive
Stoffe, Munition, pyrotechnische Gegenstände, Druckbehälter,
geschlossene Hohlkörper, Gasflaschen, Batterien und Akkumulatoren,
radioaktive Stoffe, glühende oder heiße Materialien, selbstentzündliche
Stoffe, Asbest sowie unbekannte oder nicht deklarierte gefährliche
Bestandteile ausgeschlossen.

(4) Flüssigkeiten, Öle, Emulsionen, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, PCB,
gefährliche Stäube und sonstige gesundheits oder umweltgefährdende
Verunreinigungen dürfen nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang
enthalten sein.

(5) Die Annahme gleich bezeichneten Materials in der Vergangenheit
begründet keine Verpflichtung zur Annahme weiterer Lieferungen.

§ B 8 Annahmekontrolle, Proben, Analysen und Zurückweisung

(1) Seute ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Material bei der
Übergabe und während der Bearbeitung visuell, messtechnisch,
radiologisch oder durch Probenahme zu kontrollieren.

(2) Die Durchführung oder das Unterlassen einer Kontrolle entbindet den
Auftraggeber nicht von seinen Garantien, Angaben und
Mitwirkungspflichten.

(3) Bei Zweifeln an Identität, Zusammensetzung, Sicherheit, Menge oder
Vertragsgemäßheit darf Seute die Annahme verweigern, die Entladung
unterbrechen, Material separieren, sichern und auf Kosten des
Auftraggebers untersuchen lassen.

§ B 8 Annahmekontrolle, Proben, Analysen und Zurückweisung

(4) Bestätigt sich eine Abweichung oder war die Untersuchung aufgrund
eines begründeten Verdachts erforderlich, trägt der Auftraggeber
sämtliche Kosten. Hierzu zählen insbesondere Analyse, Probenahme,
Personal, Maschinenstillstand, Reinigung, Dekontamination, Sicherung,
Umverpackung, Umlagerung, Rücktransport, behördliche Maßnahmen,
Feuerwehr und Entsorgung.

(5) Bei Gefahr im Verzug darf Seute ohne vorherige Weisung alle
Maßnahmen treffen, die zur Gefahrenabwehr und Sicherung von Personen,
Anlagen, Umwelt und fremdem Eigentum erforderlich erscheinen. Der
Auftraggeber erstattet die erforderlichen Aufwendungen.

(6) Nicht vertragsgemäßes Material darf Seute nach eigener Wahl
zurückweisen, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurückgeben,
weiterhin als Abfall behandeln oder einer rechtlich zulässigen
Verwertung oder Entsorgung zuführen.

§ B 9 Verwiegung, Mengenermittlung und Dokumentation

(1) Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen der von Seute
eingesetzten geeichten oder ordnungsgemäß geprüften Waagen und
Erfassungssysteme maßgeblich. Offensichtliche Messfehler und der
Gegenbeweis bleiben unberührt.

(2) Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten eine Kontrollwiegung
verlangen, sofern er dies vor Entladung oder Abholung ankündigt und der
Betriebsablauf dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(3) Wiegescheine, Materialkonten, Lagerlisten, Stückzahlerfassungen,
Protokolle, Fotos und elektronische Betriebsaufzeichnungen von Seute
gelten als kaufmännische Beweismittel. Einwendungen sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang, in Textform
mitzuteilen.

(4) Enthält eine Lieferung Verpackungen, Ladungsträger, Umreifungen,
Folien, Säcke, Big Bags, Kartonagen, Paletten, Behälter, Holz,
Kunststoffe oder sonstige nicht zum vereinbarten Material gehörende
Bestandteile, darf Seute deren Gewicht als Tara abziehen.

(5) Der Taraabzug muss nicht durch eine gesonderte Verwiegung jeder
Verpackung ermittelt werden. Seute darf das Gewicht anhand von Art,
Anzahl, Abmessung und Beschaffenheit sowie anhand sachgerechter
betrieblicher Erfahrungswerte bestimmen. Eine gesonderte Verwiegung
erfolgt nur aufgrund vorheriger Vereinbarung und auf Kosten des
Auftraggebers.

(6) Prozessbedingte Mengenabweichungen durch Verdunstung, Abtropfen,
Anhaftungen, Staub, Abrieb, Probenahme, Sortierung, Umsetzen,
Bearbeitung oder sonstige technisch unvermeidbare Vorgänge gelten im
vereinbarten oder branchenüblichen Umfang als vertragsgemäß.

§ B 10 Sonstige Bearbeitungs, Umschlag und Logistikleistungen

(1) Sonstige Leistungen umfassen nur bei ausdrücklicher Beauftragung
insbesondere Schneiden, Sortieren, Separieren, Umschlagen, Verladen,
Umsetzen, Verpacken, Umpacken, Kennzeichnen, Containerbeladung,
Probenahme, Dokumentation und administrative Logistikleistungen.

(2) Seute schuldet ausschließlich die vereinbarte Tätigkeit oder das
ausdrücklich vereinbarte Arbeitsergebnis. Eine bestimmte Metallausbeute,
chemische Homogenität, Marktfähigkeit, Erlösfähigkeit oder Eignung für
einen nachgelagerten Prozess ist nicht geschuldet, sofern dies nicht
ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Handelsübliche, materialbedingte und technisch unvermeidbare
Abweichungen sind vertragsgemäß. Eigenschaften des vom Auftraggeber
bereitgestellten Materials fallen in dessen Risikobereich.

(4) Wird zusätzlicher Aufwand durch abweichendes Material, ungeeignete
Verpackung, fehlende Angaben, geänderte Weisungen oder behördliche
Anforderungen verursacht, darf Seute diesen Aufwand gesondert berechnen.

(5) Seute darf die Leistung unterbrechen oder abbrechen, wenn eine
sichere, rechtmäßige oder wirtschaftlich zumutbare Durchführung nicht
möglich ist. Bereits erbrachte Leistungen und erforderliche
Sicherungsmaßnahmen sind zu vergüten.

§ B 11 Transporte und Transportorganisation

(1) Übernimmt Seute die Beförderung im eigenen Namen als Frachtführer,
gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Frachtvertrag,
insbesondere die zwingenden Haftungsregelungen des Handelsgesetzbuches.

(2) Besorgt Seute die Versendung im eigenen Namen, ohne die Beförderung
selbst zu übernehmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den
Speditionsvertrag.

(3) Beauftragt der Auftraggeber einen Frachtführer selbst oder
beauftragt Seute einen Frachtführer ausdrücklich im Namen und für
Rechnung des Auftraggebers, wird Seute nicht Vertragspartner des
Beförderungsvertrags und haftet nur für eine von Seute zu vertretende
fehlerhafte Auswahl oder Weisung.

(4) Der Auftraggeber hat alle transport und gefahrgutrechtlich
erforderlichen Angaben, Dokumente, Kennzeichnungen und Verpackungen
rechtzeitig bereitzustellen. Er haftet für Schäden und Mehrkosten aus
unrichtigen oder unvollständigen Angaben.

(5) Der Auftraggeber ist für eine beförderungssichere Verpackung und,
soweit die Verladung in seinem Verantwortungsbereich erfolgt, für die
ordnungsgemäße Verladung und Ladungssicherung verantwortlich.

(6) Vereinbarte Liefer und Abholtermine sind unverbindlich, sofern sie
nicht ausdrücklich als Fixtermin bestätigt wurden.

(7) Transportbedingte Standzeiten, Wartezeiten, Leerfahrten, Maut,
Fährkosten, behördliche Gebühren und sonstige nicht im Preis enthaltene
Aufwendungen werden zusätzlich berechnet.

§ B 12 Gestellung von Containern, Behältern und Betriebsmitteln

(1) Stellt Seute Container, Behälter, Paletten, Gestelle oder sonstige
Betriebsmittel zur Verfügung, bleiben diese im Eigentum von Seute oder
des jeweiligen Eigentümers.

(2) Der Auftraggeber hat einen geeigneten, tragfähigen, sicher
erreichbaren und rechtlich zulässigen Aufstellplatz bereitzustellen. Er
beschafft auf eigene Kosten erforderliche Genehmigungen und
Absicherungen im öffentlichen oder privaten Verkehrsraum.

(3) Die überlassenen Betriebsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß,
innerhalb der zulässigen Lasten und ausschließlich mit den vereinbarten
Materialien befüllt werden. Überladung, einseitige Beladung und
Befüllung über den Rand hinaus sind unzulässig.

(4) Der Auftraggeber ist während der Überlassung für Schutz,
Verkehrssicherheit, Sauberkeit und Zugänglichkeit verantwortlich. Er
haftet für Verlust und Beschädigung, es sei denn, er weist nach, dass
die Ursache nicht aus seinem Risikobereich stammt.

(5) Nicht vereinbarte oder gefährliche Inhalte darf Seute auf Kosten des
Auftraggebers sichern, umfüllen, zurückweisen oder entsorgen lassen.

(6) Miet und Standzeiten beginnen mit der Bereitstellung und enden erst
mit der tatsächlichen Rücknahme durch Seute. Verzögerungen aus dem
Risikobereich des Auftraggebers werden zusätzlich berechnet.

(7) Reinigung, Reparatur, Sonderbehandlung und Ersatz fehlender
Betriebsmittel werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

§ B 13 Anlieferung, Abholung, Wartezeiten und Werkverkehr

(1) Anlieferungen und Abholungen erfolgen ausschließlich zu bestätigten
Terminen und innerhalb der betrieblichen Annahme und Öffnungszeiten.

(2) Bei verspäteter oder unangemeldeter Ankunft besteht kein Anspruch
auf sofortige Abfertigung. Seute darf einen neuen Termin zuweisen.

(3) Der Auftraggeber hat geeignete Fahrzeuge, Fahrer, Ladungssicherung,
Verpackung, Kennzeichnung, Vollmachten und Begleitunterlagen
sicherzustellen.

(4) Wartezeiten von mehr als dreißig Minuten, Leerfahrten, zusätzliche
Umschläge und außerplanmäßige Arbeiten werden nach der jeweils geltenden
Preisliste berechnet, soweit sie dem Risikobereich des Auftraggebers
zuzurechnen sind.

§ B 13 Anlieferung, Abholung, Wartezeiten und Werkverkehr

(5) Bei Abholung an einen benannten Dritten darf Seute einen geeigneten
Identitäts und Vollmachtsnachweis verlangen. Bis zur eindeutigen
Legitimation darf Seute die Herausgabe verweigern.

(6) Mit der vollständigen körperlichen Übergabe an den Auftraggeber oder
seinen Abholer endet die Obhut von Seute. Erfolgt die Verladung durch
Seute, ist die Übergabe mit Abschluss der Verladung und Freigabe des
Fahrzeugs zur Abfahrt vollzogen. Spätestens mit dem Passieren des
Werkstores trägt der Auftraggeber sämtliche Risiken der weiteren
Beförderung, Lagerung, Behandlung und Verwendung.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Auftraggeber über, soweit
nicht zwingendes Recht oder eine besondere Vereinbarung etwas anderes
bestimmt.

§ B 14 Werkordnung, Zutritt und Betriebssicherheit

(1) Der Auftraggeber, seine Beschäftigten, Fahrer, Frachtführer und
sonstigen Beauftragten haben die Werkordnung, Verkehrsregeln,
Sicherheitsbestimmungen und Anweisungen von Seute zu beachten.

(2) Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ist mitzuführen und zu
benutzen. Das Betriebsgelände darf nur über die freigegebenen Zufahrten
und innerhalb der zugewiesenen Bereiche betreten oder befahren werden.

(3) Das eigenmächtige Bedienen von Maschinen, Fahrzeugen, Waagen, Toren
oder sonstigen Betriebseinrichtungen ist untersagt.

(4) Rauchen, offenes Feuer, Fotografieren und Filmen sind nur in
ausdrücklich freigegebenen Bereichen oder nach vorheriger Zustimmung
zulässig.

(5) Seute darf die Annahme, Entladung, Beladung, Herausgabe oder weitere
Abfertigung verweigern oder unterbrechen, wenn Fahrzeuge, Ladung,
Unterlagen oder das Verhalten beteiligter Personen einen sicheren oder
ordnungsgemäßen Betriebsablauf gefährden.

(6) Der Auftraggeber haftet für das Verhalten seiner Beschäftigten,
Fahrer, Frachtführer und sonstigen Beauftragten sowie für die von diesen
verursachten Schäden.

(7) Seute darf Personen bei Verstößen gegen Sicherheitsvorgaben vom
Betriebsgelände verweisen und ihnen den weiteren Zutritt untersagen.

§ B 15 Selbstständige Lagerung, schriftlicher Lagervertrag und Notverwahrung

(1) Eine selbstständige Lagerung oder eine Aufbewahrung von mehr als
sieben Kalendertagen erfolgt ausschließlich aufgrund eines gesonderten,
von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Lagervertrages.

(2) Der Lagervertrag muss insbesondere Lagergut, Lagerdauer, Lagerart,
Lagerort, Vergütung, Wert, besondere Risiken, Versicherung und
Haftungsgrenzen festlegen.

(3) Ohne einen solchen Lagervertrag ist Seute weder verpflichtet noch
bereit, Material länger als sieben Kalendertage nach Annahme,
Fertigstellungsanzeige oder Bereitstellung aufzubewahren.

(4) Holt der Auftraggeber bereitgestelltes Material nicht fristgerecht
ab, gerät er nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Annahmeverzug.
Eine weitere tatsächliche Aufbewahrung begründet keinen
stillschweigenden Lagervertrag, sondern erfolgt nur als vorübergehende
Notverwahrung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

(5) Während der Notverwahrung haftet Seute nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben
unberührt.

(6) Ab dem achten Kalendertag darf Seute Standgeld und Ersatz sämtlicher
Aufwendungen verlangen. Die Berechnung dieser Beträge begründet keinen
Lagervertrag.

(7) Seute darf das Material während des Annahmeverzugs auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers umsetzen oder bei einem geeigneten Dritten
unterbringen.

§ B 15 Selbstständige Lagerung, schriftlicher Lagervertrag und Notverwahrung

(8) Eine Versicherung des Materials durch Seute besteht nur, wenn dies
ausdrücklich in Textform vereinbart und die vereinbarte Prämie bezahlt
wurde.

§ B 16 Sammellagerung und buchmäßige Bestandsführung

(1) Soweit Materialien im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im
Preisblatt oder im Leistungsverzeichnis als sammelbestandsfähig
bezeichnet sind, stimmt der Auftraggeber ihrer gemeinsamen Lagerung,
Vermischung, Bearbeitung und Auslieferung mit Material gleicher Art und
vereinbarter Güte ausdrücklich zu.

(2) Eine körperliche Trennung oder Kennzeichnung nach einzelnen
Auftraggebern findet bei diesen Materialien nicht statt. Die
kundenbezogene Zuordnung erfolgt ausschließlich buchmäßig anhand der
dokumentierten Nettomengen.

(3) Mit der Vermischung entsteht Miteigentum der Beteiligten am
tatsächlichen Sammelbestand nach Bruchteilen im Verhältnis der jeweils
dokumentierten Nettobestände.

(4) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der ursprünglich
von ihm angelieferten Einzelstücke, Chargen oder Verpackungseinheiten,
sondern nur auf eine entsprechende Menge gleicher Art und vereinbarter
Güte aus dem Sammelbestand.

(5) Vereinbarte Taraabzüge, Schwundtoleranzen, Proben,
Bearbeitungsverluste, Auslieferungen und sonstige Bestandsveränderungen
werden bei der buchmäßigen Bestandsführung berücksichtigt.

(6) Nicht als sammelbestandsfähig bezeichnete Materialien werden nur
aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit Material anderer
Auftraggeber vermischt.

§ B 17 Wertangabe, Versicherung und besondere Risiken

(1) Der Auftraggeber hat Seute vor einer vereinbarten Lagerung oder
einer sonstigen längerfristigen Obhut den tatsächlichen Nettowarenwert
jeder Partie in Textform mitzuteilen.

(2) Besonders hochwertige, diebstahlgefährdete, brandgefährliche,
selbstentzündliche, temperaturempfindliche oder sonst außergewöhnlich
risikobehaftete Materialien bedürfen einer ausdrücklichen
Annahmebestätigung.

(3) Seute versichert Material nur aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags
in Textform und gegen Erstattung sämtlicher Prämien, Selbstbehalte und
Kosten.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Material zum vollen Wert
gegen die üblichen Sachgefahren zu versichern und, soweit möglich, das
Interesse von Seute mitzuversichern.

(5) Übersteigt der Warenwert die vereinbarten Haftungshöchstbeträge,
kann der Auftraggeber vor der Übernahme eine höhere Haftungsgrenze gegen
einen von Seute festzulegenden Risikozuschlag vereinbaren.

(6) Unterbleibt eine Wertangabe, darf Seute bei der Risikobewertung und
Berechnung einer etwaigen Entschädigung von den in der
Auftragsbestätigung oder Preisliste genannten Standardwerten ausgehen.

§ B 18 Ankauf von Materialien durch Seute

(1) Ein Ankauf durch Seute erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist. Die bloße Annahme, Verwiegung, Lagerung oder Bearbeitung
stellt keinen Ankauf dar.

(2) Der Auftraggeber garantiert Eigentum, Verfügungsbefugnis,
rechtmäßige Herkunft und Vertragsgemäßheit des verkauften Materials.

(3) Der Kaufpreis richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Soweit der
Preis an eine Metallnotierung, einen Marktindex, eine Analyse, einen
Empfangswerksbefund oder einen Abrechnungstag gekoppelt ist, gilt die
vereinbarte Berechnungsmethode.

(4) Maßgeblich für Menge und Qualität sind die vereinbarten Wiege,
Probenahme und Analyseverfahren. Abzüge für Verpackung, Fremdstoffe,
Feuchtigkeit, Verunreinigungen und nicht vertragsgemäße Bestandteile
bleiben zulässig.

§ B 18 Ankauf von Materialien durch Seute

(5) Seute darf den Kaufpreis bis zur abschließenden Prüfung von Menge,
Qualität, Eigentum und rechtlicher Zulässigkeit zurückhalten.

(6) Weicht das Material von der Vereinbarung ab, darf Seute nach eigener
Wahl den Preis angemessen anpassen, Nachlieferung verlangen, das
Material zurückweisen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Der Auftraggeber stellt Seute von Ansprüchen Dritter und Behörden
frei, die auf fehlender Verfügungsbefugnis, rechtswidriger Herkunft oder
unrichtiger Deklaration beruhen.

§ B 19 Verkauf und Lieferung von Materialien durch Seute

(1) Bei Verkäufen schuldet Seute ausschließlich Material der
ausdrücklich vereinbarten Art und Spezifikation. Angaben zu Herkunft,
Analyse, Legierung, Feuchtigkeit, Reinheit, Schüttgewicht, Ausbeute oder
Verwendbarkeit sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich bestätigt
wurden.

(2) Recyclingmaterial, Schrott und Sekundärrohstoffe können
handelsübliche und materialtypische Schwankungen aufweisen. Solche
Schwankungen sind kein Mangel, soweit die vereinbarte Spezifikation
eingehalten wird.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar
sind.

(4) Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe auf dem
Betriebsgelände von Seute über. Bei Versendung geht die Gefahr mit der
Übergabe an den Frachtführer über, soweit nicht zwingendes Recht etwas
anderes bestimmt.

(5) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen. §
377 HGB bleibt unberührt.

(6) Seute ist zunächst nach eigener Wahl zur Nachlieferung oder
Nachbesserung berechtigt. Minderung, Rücktritt und Schadensersatz setzen
grundsätzlich das Fehlschlagen oder die Verweigerung der Nacherfüllung
voraus.

(7) Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang. Die
gesetzlichen Ausnahmen für Vorsatz, Arglist, Personenschäden,
ausdrücklich übernommene Garantien und zwingende Haftung bleiben
unberührt.

§ B 20 Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen von Seute

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Seute.

(2) Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt
für Seute. Entsteht eine neue Sache oder wird die Vorbehaltsware mit
anderen Sachen verbunden, erwirbt Seute Miteigentum im Verhältnis des
Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

(3) Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt Seute bereits jetzt die hieraus
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware
ab. Seute nimmt die Abtretung an.

(4) Der Auftraggeber bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungsverzug oder begründeten
Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit darf Seute die Offenlegung der
Abtretung und Herausgabe der erforderlichen Unterlagen verlangen.

(5) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind
unzulässig. Zugriffe Dritter hat der Auftraggeber Seute unverzüglich
mitzuteilen.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten
Forderungen dauerhaft um mehr als zehn Prozent, wird Seute auf Verlangen
Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ B 21 Preise und Preisanpassung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer und sonstiger gesetzlich geschuldeter Abgaben.

(2) Maßgeblich sind die Auftragsbestätigung und ergänzend die bei
Vertragsschluss einbezogene Preisliste.

(3) Nicht im Preis enthaltene Zusatzleistungen, Wartezeiten,
Leerfahrten, Analysen, Sicherungsmaßnahmen, Gebühren, Maut,
Entsorgungskosten, Fremdleistungen und sonstige vom Auftraggeber
verursachte Aufwendungen werden zusätzlich berechnet.

(4) Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder Leistungen, die später
als drei Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, die für die
Kalkulation maßgeblichen Kosten, darf Seute die Vergütung im Umfang der
tatsächlichen Kostenänderung anpassen.

(5) Maßgebliche Kostenfaktoren sind insbesondere Löhne, Lohnnebenkosten,
Energie, Kraftstoff, Versicherungen, Finanzierung, Maut, Steuern,
Abgaben, behördliche Gebühren, Entsorgungswege, Anlagenpreise,
Transportkosten und Leistungen Dritter.

(6) Kostenminderungen werden bei einer Preisanpassung entsprechend
berücksichtigt. Die Anpassung ist dem Auftraggeber unter Angabe der
maßgeblichen Kostenfaktoren mitzuteilen.

(7) Reine Fremd und Entsorgungskosten sowie gesetzliche Gebühren darf
Seute ab dem Zeitpunkt ihrer Änderung ohne eigenen Aufschlag
weitergeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(8) Führt eine Anpassung zu einer Erhöhung der laufenden Gesamtvergütung
um mehr als zehn Prozent, darf der Auftraggeber den betroffenen
Dauerschuldvertrag innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang der
Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.

§ B 22 Rechnungsstellung und Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang ohne
Abzug zur Zahlung fällig, soweit die Auftragsbestätigung keine andere
Frist bestimmt.

(2) Seute darf angemessene Vorauszahlungen, Teilzahlungen,
Abschlagszahlungen und Sicherheiten verlangen. Für Pressleistungen gilt
die besondere Fälligkeitsregelung des Teils A.

(3) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere
Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für
Entgeltforderungen zwischen Unternehmern sowie die gesetzliche
Verzugspauschale. Ein weitergehender Schaden bleibt ersatzfähig.

(4) Einwendungen gegen eine Rechnung sind unverzüglich in Textform
mitzuteilen. Sie berechtigen nicht zur Zurückhaltung unstreitiger oder
eindeutig nachvollziehbarer Teilbeträge.

(5) Zahlungen werden zunächst auf Kosten, anschließend auf Zinsen und
danach auf die älteste fällige Hauptforderung angerechnet, soweit der
Auftraggeber keine zulässige andere Tilgungsbestimmung trifft.

(6) Bei Zahlungsverzug darf Seute weitere Leistungen, Bearbeitungen,
Abholungen, Auslieferungen und Herausgaben bis zur vollständigen Zahlung
oder Stellung einer angemessenen Sicherheit aussetzen.

(7) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, darf Seute
noch offene Leistungen von Vorauszahlung oder geeigneter Sicherheit
abhängig machen.

(8) Durch die Aussetzung entstehende Lager, Stand, Umsetzungs,
Verwaltungs und Wiederanlaufkosten trägt der Auftraggeber.

§ B 23 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen fälliger
und unbestrittener Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis
ausüben.

(3) Die Abtretung von Ansprüchen gegen Seute bedarf der vorherigen
Zustimmung in Textform. § 354a HGB und sonstige zwingende Vorschriften
bleiben unberührt.

(4) Seute darf Forderungen gegen den Auftraggeber an Finanzierungs,
Versicherungs oder Inkassodienstleister abtreten.

§ B 24 Pfandrecht, Zurückbehaltung und Verwertung

(1) Seute stehen die gesetzlichen Pfand und Zurückbehaltungsrechte an
sämtlichen in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Materialien, Waren,
Behältern, Dokumenten und sonstigen Gegenständen des Auftraggebers zu.

(2) Die Sicherungsrechte erfassen sämtliche fälligen Forderungen aus dem
jeweiligen Vertrag und, soweit gesetzlich zulässig, unbestrittene
Forderungen aus anderen Lager, Fracht, Speditions, Bearbeitungs,
Entsorgungs und Lieferverträgen mit dem Auftraggeber.

(3) Seute darf die Herausgabe bis zur vollständigen Zahlung oder
Stellung einer angemessenen Sicherheit verweigern.

(4) Eine Verwertung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sämtliche erforderlichen Kosten der Sicherung, Lagerung, Androhung,
Begutachtung und Verwertung trägt der Auftraggeber.

(5) Das Recht zur Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

§ B 25 Leistungszeiten, Betriebsstörungen und höhere Gewalt

(1) Leistungs, Liefer, Abhol und Fertigstellungstermine sind
unverbindliche Plantermine, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlicher Fixtermin bestätigt wurden.

(2) Fristen beginnen erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen,
Freigaben, Materialien, Mitwirkungen und vereinbarten Vorauszahlungen
vollständig vorliegen.

(3) Verzögerungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers verlängern
vereinbarte Fristen angemessen. Seute darf hierdurch entstehende
Mehrkosten berechnen.

(4) Seute haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die
auch bei Anwendung der erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt nicht
vermieden werden konnten.

(5) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Brand, behördliche
Maßnahmen, Arbeitskampf, Energie oder Versorgungsausfall, nicht von
Seute zu vertretender Maschinen oder Anlagenausfall, Cyberangriffe,
Verkehrsstörungen, Ausfall von Entsorgungsanlagen, fehlende Transport
oder Entsorgungskapazitäten sowie Störungen bei Vorlieferanten und
Unterauftragnehmern.

(6) Seute darf die Leistung für die Dauer des Hindernisses aussetzen und
in angemessenem Umfang neu disponieren.

(7) Dauert das Hindernis länger als sechzig Kalendertage, dürfen beide
Parteien den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags in Textform
kündigen. Bereits erbrachte Leistungen, erforderliche
Sicherungsmaßnahmen und entstandene Aufwendungen sind zu vergüten.

(8) Bei einem von Seute zu vertretenden Verzug hat der Auftraggeber vor
einem Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung eine angemessene
Nachfrist von mindestens zehn Arbeitstagen zu setzen, sofern eine
Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.

§ B 26 Prüfung, Abnahme und Beanstandungen

(1) Der Auftraggeber hat Leistungen, Lieferungen, Materialbestände und
Auslieferungen unverzüglich nach Bereitstellung oder Übergabe zu prüfen.

(2) Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und äußerlich erkennbare Schäden
sind bei Anwesenheit sofort, ansonsten spätestens innerhalb von drei
Arbeitstagen in Textform konkret zu rügen.

(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens
innerhalb von fünf Arbeitstagen, in Textform zu rügen.

(4) Der Auftraggeber hat Seute Gelegenheit zur Prüfung und
Schadensminderung zu geben und das beanstandete Material bis zum
Abschluss der Prüfung unverändert zu sichern.

(5) Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung oder Lieferung
im gesetzlich zulässigen Umfang als genehmigt. § 377 HGB bleibt
unberührt.

(6) Bei sonstigen werkvertraglichen Leistungen ist Seute zunächst nach
eigener Wahl zur Nachbesserung oder erneuten Leistung berechtigt.
Weitergehende Rechte setzen grundsätzlich das Fehlschlagen, die
Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung voraus.

(7) Für unberechtigte Beanstandungen darf Seute den erforderlichen
Prüfaufwand berechnen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig
nicht erkannt hat, dass kein von Seute zu vertretender Mangel vorliegt.

§ B 27 Allgemeine Haftung von Seute

(1) Seute haftet unbeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei
ausdrücklich übernommener Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen ist die
Haftung, ausgenommen die in Absatz 1 genannten Fälle, auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Seute nur bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Soweit keine unbeschränkte Haftung nach Absatz 1 besteht, ist die
Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung,
Nutzungsausfall, Rückrufkosten, Vertragsstrafen, Ansprüche von Kunden
oder sonstigen Dritten, entgangenen Umsatz, entgangene Einsparungen und
entgangenen Gewinn.

(5) Seute haftet nicht für Schäden, die auf Eigenschaften,
Verunreinigungen, unrichtige Angaben, ungeeignete Weisungen oder
sonstige Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers zurückzuführen
sind.

(6) Mehrere Schäden aus derselben Ursache oder aus gleichartigen
Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang gelten als
ein Schadenereignis.

(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund und
auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von Seute.

(8) Soweit für Fracht, Spedition, Lagerung oder andere gesetzlich
besonders geregelte Leistungen zwingende oder speziell vereinbarte
Haftungsbestimmungen gelten, gehen diese der allgemeinen
Haftungsregelung vor.

§ B 28 Haftung für Material, Lagergut und Bestandsdifferenzen

(1) Für Verlust oder Beschädigung von Material während einer
vereinbarten Obhut haftet Seute nach den gesetzlichen Vorschriften mit
den nachfolgenden Begrenzungen, soweit deren Abänderung gegenüber
Unternehmern zulässig ist.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit und bei grober Fahrlässigkeit sonstiger
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte je
Kilogramm des verlorenen oder beschädigten Materials begrenzt, höchstens
jedoch auf 35.000 Euro je Schadenereignis.

§ B 28 Haftung für Material, Lagergut und Bestandsdifferenzen

(3) Bei ungeklärten Bestandsdifferenzen ist die Haftung zusätzlich auf
70.000 Euro je Vertragsjahr begrenzt.

(4) Die Ersatzleistung ist auf den nachgewiesenen tatsächlichen Schaden
begrenzt. Maßgeblich ist der Marktwert des Materials am Ort und Tag der
Übernahme, vermindert um ersparte Kosten, Restwerte und sonstige
Vorteile.

(5) Seute haftet nicht für materialimmanente Eigenschaften, natürlichen
Schwund, Oxidation, Korrosion, Verdunstung, Abtropfen, handelsübliche
Verunreinigungen, vereinbarte Vermischung und sonstige Veränderungen,
die auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
verhindert werden konnten.

(6) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht in den Fällen des § B 27
Absatz 1. Eine vor der Übernahme ausdrücklich bestätigte höhere Wert und
Haftungsvereinbarung geht den genannten Grenzen vor.

(7) Für eine Notverwahrung nach § B 15 gilt ausschließlich der dort
bestimmte Haftungsmaßstab.

§ B 29 Haftung und Freistellung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, Kosten und
Mehraufwendungen, die aus der Verletzung seiner Garantien, Deklarations,
Informations, Verpackungs, Mitwirkungs, Sicherheits, Abhol oder
Zahlungspflichten entstehen.

(2) Der Auftraggeber stellt Seute von Ansprüchen Dritter und Behörden
frei, die auf fehlender Verfügungsbefugnis, unrichtiger Deklaration,
gefährlichen oder nicht vertragsgemäßen Materialeigenschaften, Verstößen
gegen Abfall, Gefahrstoff, Gefahrgut, Umwelt, Export oder
Arbeitsschutzrecht oder auf Umständen nach dem Gefahrübergang beruhen.

(3) Die Freistellung umfasst insbesondere Kosten der Gefahrenabwehr,
Feuerwehreinsätze, Dekontamination, Umweltschäden, Rücktransport,
Sicherung, behördliche Maßnahmen, Stillstand, Rechtsverteidigung und
rechtmäßige Entsorgung.

(4) Gibt der Auftraggeber Material oder Leistungen an Dritte weiter,
muss er die für die sichere Behandlung, Lagerung, Beförderung und
Verwendung erforderlichen Hinweise und Pflichten vollständig
weitergeben.

(5) Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch nachweislich auf
einer von Seute zu vertretenden Pflichtverletzung beruht und Seute nach
zwingendem Recht oder diesen Bedingungen haftet.

§ B 30 Verjährung

(1) Mängelansprüche und sonstige vertragliche sowie außervertragliche
Ansprüche gegen Seute verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb
von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Für Ansprüche aus Fracht, Spedition und Lagerung gelten die
besonderen gesetzlichen Verjährungsregelungen.

(3) Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen,
ausdrücklich übernommener Garantie und sonstiger zwingender gesetzlicher
Haftung.

(4) Die gesetzlichen Vorschriften über Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung
und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

§ B 31 Kündigung und Vertragsbeendigung

(1) Seute darf einen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
kündigen, die Leistung einstellen und die Annahme weiterer Materialien
verweigern.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei gefährlichem oder
falsch deklariertem Material, wiederholter wesentlicher Abweichung von
der Spezifikation, schwerwiegenden Sicherheitsverstößen, fehlenden
Genehmigungen, Zahlungsverzug, verweigerter Sicherheit oder einer
wesentlichen Gefährdung des Betriebsablaufs.

§ B 31 Kündigung und Vertragsbeendigung

(3) Soweit eine Fortsetzung nur gegen Vorauszahlung, zusätzliche
Sicherheiten oder geänderte technische Maßnahmen zumutbar ist, darf
Seute die Fortsetzung hiervon abhängig machen.

(4) Nach Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber sein Material
unverzüglich abzuholen und sämtliche bis dahin entstandenen Vergütungen,
Aufwendungen, Standkosten und Schäden zu bezahlen.

(5) Gesetzliche Kündigungs und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ B 32 Vertraulichkeit, Unterlagen und Datenschutz

(1) Der Auftraggeber hat nicht allgemein bekannte kaufmännische,
technische und betriebliche Informationen von Seute vertraulich zu
behandeln und nur für die Durchführung des Vertrags zu verwenden.

(2) Preislisten, Kalkulationen, Angebote, Zeichnungen, Analysen, Fotos,
Verfahrensbeschreibungen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges
Eigentum von Seute. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung bedarf der
vorherigen Zustimmung.

(3) Seute darf auftragsbezogene Unterlagen und Fotos zur Dokumentation,
Beweissicherung, Qualitätssicherung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten
erstellen und speichern.

(4) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Der Auftraggeber stellt
sicher, dass er betroffene eigene Beschäftigte und Beauftragte
ordnungsgemäß informiert.

(5) Gesetzliche Aufbewahrungs, Auskunfts und Meldepflichten bleiben
unberührt.

§ B 33 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der
Betriebssitz von Seute in Hann. Münden, soweit keine zwingende
gesetzliche Regelung oder ausdrückliche Vereinbarung etwas anderes
bestimmt.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz von Seute. Seute darf den Auftraggeber auch an dessen
allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(4) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

(5) Bei grenzüberschreitenden Geschäften bleiben zwingende Vorschriften
des internationalen Privatrechts, des Abfallverbringungsrechts, des
Zollrechts, des Exportkontrollrechts und des Sanktionsrechts unberührt.

§ B 34 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen ist
ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

(2) Rechtserhebliche Mitteilungen können in Textform erfolgen, soweit
nicht das Gesetz oder eine ausdrückliche Vereinbarung eine strengere
Form verlangt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Überschriften dienen nur der Übersicht und beeinflussen die
Auslegung nicht.

(5) Stand dieses Teils B ist der 15. Juli 2026.

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